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Christine Scheck, Rechtsanwältin
Gewerbepark C 25,
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93059 Regensburg
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Anfahrt
05.10.1993
Berichtspflicht des Arztes gegenüber überweisendem Arzt
Der hinzugezogene Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, dem überweisenden Arzt in einem Arztbrief darüber zu berichten, was er in Erledigung des Überweisungsauftrages getan hat. Von der Berichtspflicht werden auch solche Maßnahmen umfasst, die der überweisende Arzt über den ihm konkret erteilten Überweisungsauftrag hinaus hat vornehmen wollen, zu denen es aber wegen Nichterscheinens des Patienten nicht gekommen ist.
BGH, VI ZR 237/92, Urteil vom 5. 10. 1993