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Christine Scheck, Rechtsanwältin
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Arzthaftungsrecht Regensburg
Der Grundsatz „wo gehobelt wird, fallen Späne" gilt natürlich auch im Gesundheitswesen: Trotz größter Sorgfalt und Anstrengung können auch während der Behandlung Fehler passieren, die mitunter existentielle Folgen nach sich ziehen können. Dieses Problem hat auch der Gesetzgeber gesehen und zwingend Haftpflichtversicherungen für Ärzte vorgeschrieben.
Das Arzthaftungsrecht unterscheidet zwischen Behandlungsfehlern, Aufklärungsfehlern, Dokumentationsfehlern und sonstigen Pflichtverletzungen.
Nur weil es einem Patienten nach einer Behandlung aber schlechter geht als zuvor, liegt noch nicht zwangsläufig bereits ein "Kunstfehler" vor, der den Arzt oder das Krankenhaus zum Schadensersatz verpflichten würde.
Und selbst wenn tatsächlich Fehler bei der Behandlung begangen wurden, bedeutet dies nicht automatisch, dass diese für einen konkreten Gesundheitsschaden auch wirklich ursächlich sind.
Wir vertreten unsere Mandanten in diesem juristisch hochkomplizierten Rechtsgebiet außergerichtlich, gerichtlich und vor den Schlichtungsstellen der Ärztekammern.